Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der BECKER-Antriebe GmbH, Sinn

§1 Geltung der Bedingungen

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen BECKER-Antriebe GmbH (nachfolgend auch Hersteller genannt) als Verkäufer und deren Kunden (nachfolgend auch Besteller genannt) als Käufer gelten, ab 01.01.2023, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Sie gelten unter vorgenannter Prämisse auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf sei­ne Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Alle den Hersteller verpflichtenden Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind zu Ihrer Wirksamkeit schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot und Auftragserteilung

Angebote des Herstellers, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbind­lich bezeichnet werden, sind rechtlich unverbindlich. Bestellungen des Be­stellers sind für diesen rechtlich bindende Vertragsangebote. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und durch spätere Abweichun­gen die vertragsmäßige Verwendbarkeit und Funktionalität der Kaufgegen­stände nicht beeinträchtigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Muster und anderen Unterlagen behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Hersteller ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§3 Preise/Zahlungsbedingungen

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwert­steuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Lieferung oder Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Versicherung gegen Transportschäden führt der Hersteller nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus.

Bei Unterschreitung eines Mindestbestellwerts von netto 50,00 EUR berechnet der Hersteller dem Besteller einen Mindermengenzuschlag in Höhe von netto 20,00 EUR.

§4 Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt

Vereinbarte Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

Sofern der Hersteller verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Hersteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Hersteller unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Herstellers, wenn der Hersteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Hersteller im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Hersteller vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Abs. 2 S. 1 und 2 entsprechend. Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Hersteller schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Der Eintritt des Lieferverzugs des Herstellers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Hersteller in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Hersteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des An­nahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

Gerät der Hersteller mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Herstellers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser AVB beschränkt.

§5 Auftragsstornierung, Rahmenverträge

Auftragsstornierungen vom Besteller für kundenspezifische Produkte so­wie für Produkte, die ausschließlich im Auftrag des Bestellers beschafft werden, werden nicht akzeptiert. Stornierungen für sonstige Produkte be­dürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Herstellers.

Rahmenverträge haben, wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, eine maxi­male Laufzeit von 12 Monaten. Unterlässt der Besteller eine Einteilung von Abrufen, so ist der Hersteller berechtigt, die Einteilung selbst vorzuneh­men. Sollte die durchschnittliche vereinbarte Abnahmemenge nicht dem erwarteten Bedarf entsprechen, ist der Hersteller berechtigt, nach eige­nem Ermessen jederzeit Teilmengen auszuliefern. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Hersteller am Ende der Vertragslaufzeit berech­tigt, sämtliche Restmengen auszuliefern bzw. Materialien, die entstande­nen Mehrkosten und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

§6 Teillieferungen

Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berech­tigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§7 Rücklieferungen

Bestellte und vom Hersteller ordnungsgemäß gelieferte einwandfreie Waren können nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen sind Rücksendungen nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig. Der Hersteller erhebt bei Einzelrücksendungen eine Bearbeitungspauschale von mindestens 25,-- €, zuzüglich der gesetz­lichen Umsatzsteuer. Bei größeren Rücksendungen werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Dies gilt nicht für Rücksendungen wegen be­rechtigter Mängelrügen.

Bei Rücklieferungen ohne Rücklieferschein des Herstellers kann die An­nahme verweigert werden. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Besteller. Sonderanfertigungen und Zuschnitte sind von der Rücknahme durch den Hersteller ausgeschlossen.

§8 Schutzrechte Dritter

Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

§9 Erfüllungsort/Gefahrübergang

Erfüllungsort für Leistungen des Herstellers ist der Sitz des Herstellers. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über, welcher von der Übergabe an die Lasten der Sache trägt. Im Falle der Versendung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des Verlusts oder Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.

§10 Gewährleistung/Garantie

Für Gewährleistungsansprüche im Falle von Sachmängeln an Rollladen-, Sonnenschutz- und Torantrieben, sowie deren Steuerungskomponenten, gilt folgendes:

  1. Allgemeines
    1.1 Diese Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen gelten für Produkte, die in Rollladen-, Sonnenschutz- und Toranlagen ein­gesetzt werden.
    1.2 Der Hersteller gewährleistet für neue Produkte Mängelbeseiti­gung für den Zeitraum von 2 Jahren, entsprechend den gesetzli­chen Vorschriften, soweit mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedin­gungen nichts anderes vereinbart wird. Für gebrauchte Produkte beträgt der Gewährleistungszeitraum 1 Jahr.
    1.3 Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung der Produkte an den Besteller. Kann der Besteller das konkrete Lieferdatum nicht nachweisen, gilt das Herstelldatum des Liefergegenstands zuzüg­lich einer Kulanzfrist von drei Monaten.
    1.4 Voraussetzung für den Gewährleistungsfall ist, dass zuvor anläss­lich einer Überprüfung des beanstandeten Produkts im Hause des Herstellers, ein vom Hersteller zu vertretender Mangel festgestellt worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller das bean­standete Produkt sowie sämtliche Informationen und nachprüfba­re Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststel­lung erforderlich sind.
    1.5 Kein Gewährleistungsfall ist gegeben, wenn sich bei der Über­prüfung gemäß Ziffer 1.4 herausstellt, dass der Reklamation eine unsachgemäße Handhabung des Liefergegenstands zugrunde liegt oder der Mangel aus sonstigen Gründen nicht vom Hersteller zu vertreten ist. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet dem Hersteller die durch die Überprüfung gem. Ziffer 1.4 entstandenen Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
    1.6 Natürlicher Verschleiß sowie Verbrauch stellen keinen Sachmangel dar. Als Verschleißteile gelten insbesondere: Akkus, Batterien und andere Verschleißprodukte. Die gesetzliche Gewährleistung wird hierdurch nicht berührt. Die Garantie gemäß Ziff. 2.1 gilt nicht für verwendete Verschleiß- oder Verbrauchsprodukte.    
    1.7 Im Gewährleistungsfall ist der Hersteller berechtigt, zunächst den Versuch der Nacherfüllung zu unternehmen. Der Hersteller behält sich hierbei die Entscheidung vor, ob eine Reparatur ausgeführt, ein Austauschgerät oder ein Neugerät geliefert wird.
    1.8  Sofern die Nacherfüllung endgültig scheitert, bleiben dem Bestel­ler nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss angemessen sein, jedoch mindestens 14 Werktage betra­gen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Ge­schäftsmannes beobachtet hat.
    1.9 Für die Gewährleistungsansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestim­mungen des UN-Kaufrechts.
    1.10 Durch den Erwerb von Produkten des Herstellers erkennt der Besteller die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gere­gelten Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstel­lers, jeweils in ihrer gültigen Form, an.
  2. Garantie für Rollladen- und Sonnenschutzantriebe
    2.1 Unabhängig von den unter Ziffer 1 beschriebenen Gewährleis­tungsrechten gibt der Hersteller für Rollladen- und Sonnenschutz­antriebe eine Garantie von 5 Jahren, mit der Folge, dass Antriebe bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren ab Herstelldatum, soweit es sich um Neuware des Becker-Katalogs handelt, kostenfrei instand gesetzt werden. Die Bestimmungen gem. § 10 Ziffern 1.3-1.5, 1.9 und 1.10 gelten hierbei entsprechend. Die Entscheidung, ob eine Reparatur ausgeführt, ein gleichwer­tiges Austauschgerät oder ein Neugerät geliefert wird, obliegt hierbei dem Hersteller und erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten. Weitere Kosten werden vom Hersteller nicht übernom­men.
    2.2 Beruft sich der Besteller auf die Übernahme der Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.
    2.3 Vorstehende Regelung gilt nicht für Geräte, welche nicht in Rollla­den- oder Sonnenschutzanwendungen im herkömmlichen Sinne eingesetzt werden, wie z.B. Brandschutzanlagen, Schwimmbad­anlagen, Sportgeräte o. ä. Anlagen sowie für gebrauchte Geräte.
  3. Lieferantenregress
    Ansprüche des Bestellers im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren gemäß Ziff. 1.2, sofern der Besteller den Hersteller nicht innerhalb dieser Verjährungsfrist schriftlich über einen durch seinen Abnehmer geltend gemachten Mangel informiert. In diesem Fall gelten für den Lieferantenregress die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bevor der Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Hersteller benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten.
  4. Untersuchungs- und Rügepflicht
    Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Hersteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Hersteller der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.

§11 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind so­wohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Ver­richtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt.

Im Falle eines grob fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens ist die Haf­tung des Herstellers der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schaden. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ein Handeln bzw. Unterlassen nicht leitender Angestellter ist die Haftung des Herstellers der Höhe nach be­schränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaf­tungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

 

§12 Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile

Der Hersteller haftet bei jedweder Bearbeitung eingesandten bzw. beige­stellten Materials nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werk­stoffes oder der Mangelhaftigkeit des Materials an sich ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung bzw. der Montage unbrauchbar, so sind dem Hersteller die aufgewendeten Bearbeitungskosten oder sonst entstehende Schäden zu ersetzen.

§13 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Hersteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Herstellers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Her­steller übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Herstel­lers unentgeltlich. Ware, an der dem Hersteller (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge­schäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versiche­rung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokor­rent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Hersteller ab. Der Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ord­nungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrech­te durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerge­richtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungs­verzug - ist der Hersteller berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestel­lers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§14 Zahlung, Zahlungsverzug

Die Rechnungen des Herstellers sind, soweit nicht anders vereinbart, mit einem Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Im Fal­le einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Hersteller dem Besteller 2 % Skonto.

Der Rechnungsversand kann nach Wahl des Herstellers auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Besteller ist damit einverstanden, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Besteller per E-Mail im PDF-Format an die vom Besteller zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Besteller dem Hersteller unverzüglich mitteilen. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Besteller kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.

Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Hersteller berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des Bestellwerts der Ware zu fordern.

Im Falle von Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Hersteller berech­tigt, die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Kommt der Besteller bei Teillieferungen oder Teilleistungen seiner Zahlungspflicht be­züglich einer Teillieferung oder Teilleistung nicht fristgerecht nach, ist der Hersteller berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurück­zubehalten oder weitere Teillieferungen ausschließlich per Nachnahme auf Kosten des Bestellers zu liefern.

Sofern der Hersteller begründete Zweifel an der Bonität des Bestellers hat oder dieser sich bei einer vorangegangenen Lieferung bzw. Teilliefe­rung in Zahlungsverzug befunden hat, ist er berechtigt weitere Lieferun­gen bzw. Teillieferungen ausschließlich per Nachnahme auf Kosten des Bestellers zu liefern. Eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Herstellers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder aner­kannte Gegenansprüche.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Herstellers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Hersteller nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Hersteller den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 10 % über dem jewei­ligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadenersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Scha­dens durch den Hersteller ist zulässig.

§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwen­dung. Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel­bar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder ge­wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist in diesem Fall durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: 01.01.2023

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