Hinweisgeberschutzgesetz

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ab Dezember 2023 verpflichtend und soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden. Solchen Whistleblowern muss es möglich sein, Hinweise auf Missstände abzugeben, ohne dadurch benachteiligt zu werden.

Wenn Sie also als den begründeten Verdacht haben, dass unsere Mitarbeiter oder Führungskräfte, Lieferanten oder Unterlieferanten gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen, die unter den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, wie zum Beispiel bei:

  • Menschenrechtsverstößen
  • Betrug / Unterschlagung / Diebstahl (Vermögensdelikte)
  • Korruption
  • Kartell- und Wettbewerbsdelikten
  • Datenschutzverstößen
  • Umweltdelikten und -risiken
  • Sonstigen Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben
  • Sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen interne Regeln,

können Sie einen elektronischen Hinweis an unsere interne Meldestelle erstellen. Ebenso können externe Personen wie Kunden, Geschäftspartner oder andere diese Möglichkeit nutzen.

Die Aufgaben unserer internen Meldestelle haben wir an die Compliance-Experten der RPA Datenschutz+Compliance GmbH, Wetzlar ausgelagert. Unsere Meldestelle prüft jeden eingereichten Hinweis sorgfältig im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Wenn ein Hinweis nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wird er zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Bei Verstößen, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, werden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet und die Person, die den Hinweis gegeben hat, wird entsprechend informiert. Je nach Einzelfall kann es auch erforderlich sein, weitere Fachbereiche zur Klärung des Vorfalls hinzuzuziehen.

Bitte nutzen Sie hierzu unser elektronisches Hinweisgeber-System, um entsprechende Meldungen abzugeben. Dieses finden Sie hier: https://dsgvo2.ds-manager.net/beckerantriebe/hinweis_meldung.html?key=GzmqC9BuR21rRNTf

Hinweise zum weiteren Verfahren:

Die RPA Datenschutz+Compliance GmbH bemüht sich um eine offene Kommunikation mit den Personen, die Hinweise geben. Wenn die Person, die den Hinweis gegeben hat, eine Kontaktmöglichkeit angegeben hat, erhält sie innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Hinweises eine Bestätigung über den Eingang des Hinweises. Während der Bearbeitung eines Hinweises können Rückfragen auftreten, die wir über den angegebenen Kontaktweg stellen. Nach Abschluss der Bearbeitung des Hinweises, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des Hinweises, gibt die RPA Datenschutz+Compliance GmbH eine individuelle Rückmeldung zum Status der Untersuchung des Hinweises und zu den bis dahin ergriffenen Maßnahmen.

Becker-Antriebe GmbH verpflichtet sich, den Schutz der Personen, die Hinweise geben, vor jeglicher Art von Repressalien und Benachteiligungen, die aufgrund der Meldung drohen könnten, zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere Diskriminierung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Verweigerung einer Beförderung oder Abgabe einer negativen Beurteilung. Schon die Androhung oder der Versuch einer solchen Benachteiligung ist verboten. Verstöße gegen diese Non-Retaliation Policy, das Vertraulichkeitsgebot und vorsätzliche Behinderungen bei der Abgabe von Hinweisen werden verfolgt und sanktioniert. Dieser Schutz besteht jedoch nicht, wenn die Person, die den Hinweis gegeben hat, das Hinweisgebersystem durch vorsätzliche Abgabe falscher Informationen missbraucht hat.

Becker-Antriebe GmbH schützt die Identität der Personen, die Hinweise geben, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in einer Meldung genannten Personen in vollem gesetzlichen Umfang. Die Weitergabe von Informationen, die Rückschlüsse auf die Person, die den Hinweis gegeben hat, zulassen, erfolgt grundsätzlich nur mit deren Einwilligung. Ausnahmen davon bestehen in den gesetzlich zulässigen Fällen gemäß § 9 HinSchG, beispielsweise in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen darüber hinaus intern an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden, sofern dies für interne Untersuchungen oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen notwendig ist.

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