236 Allgemeine Verkaufsbedingungen Allgemeine Verkaufsbedingungen der BECKER-Antriebe GmbH, Sinn §1 Geltung der Bedingungen Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen BECKER-Antriebe GmbH (nach- folgend auch Hersteller genannt) als Verkäufer und deren Kunden (nachfolgend auch Besteller genannt) als Käufer gelten, ab 01.01.2023, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Sie gelten unter vorgenannter Prämisse auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Alle den Hersteller verpflichtenden Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind zu Ihrer Wirksamkeit schriftlich niederzulegen. §2 Angebot und Auftragserteilung Angebote des Herstellers, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind rechtlich unverbindlich. Bestellungen des Bestellers sind für diesen rechtlich bindende Vertragsangebote. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und durch spätere Abweichungen die vertragsmäßige Verwendbarkeit und Funktionalität der Kaufgegenstände nicht beeinträchtigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Muster und anderen Unterlagen behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Hersteller ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. §3 Preise/Zahlungsbedingungen Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Lieferung oder Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Versicherung gegen Transportschäden führt der Hersteller nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei Unterschreitung eines Mindestbestellwerts von netto 50,00 EUR berechnet der Hersteller dem Besteller einen Mindermengenzuschlag in Höhe von netto 20,00 EUR. §4 Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt Vereinbarte Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Sofern der Hersteller verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Hersteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Hersteller unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Herstellers, wenn der Hersteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Hersteller im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Abs. 2 S. 1 und 2 entsprechend. Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Hersteller schuldhaft herbeigeführt worden sind. Der Eintritt des Lieferverzugs des Herstellers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Hersteller in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Hersteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annah- meverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Gerät der Hersteller mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Herstellers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser AVB beschränkt. §5 Auftragsstornierung, Rahmenverträge Auftragsstornierungen vom Besteller für kundenspezifische Produkte sowie für Produkte, die ausschließlich im Auftrag des Bestellers beschafft werden, werden nicht akzeptiert. Stornierungen für sonstige Produkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Herstellers. Rahmenverträge haben, wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, eine maximale Laufzeit von 12 Monaten. Unterlässt der Besteller eine Einteilung von Abrufen, so ist der Hersteller berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen. Sollte die durchschnittliche vereinbarte Abnahmemenge nicht dem erwarteten Bedarf entsprechen, ist der Hersteller berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit Teilmengen auszuliefern. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Hersteller am Ende der Vertragslaufzeit berechtigt, sämtliche Restmengen auszuliefern bzw. Materialien, die entstandenen Mehrkosten und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. §6 Teillieferungen Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. §7 Rücklieferungen Bestellte und vom Hersteller ordnungsgemäß gelieferte einwandfreie Waren können nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen sind Rücksendungen nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig. Der Hersteller erhebt bei Einzelrücksendungen eine Bearbeitungspauschale von mindestens 25,-- €, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei größeren Rücksendungen werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Dies gilt nicht für Rücksendungen wegen berechtigter Mängelrügen. Bei Rücklieferungen ohne Rücklieferschein des Herstellers kann die Annahme verweigert werden. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Besteller. Sonderanfertigungen und Zuschnitte sind von der Rücknahme durch den Hersteller ausgeschlossen. §8 Schutzrechte Dritter Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. §9 Erfüllungsort/Gefahrübergang Erfüllungsort für Leistungen des Herstellers ist der Sitz des Herstellers. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über, welcher von der Übergabe an die Lasten der Sache trägt. Im Falle der Versendung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des Verlusts oder Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. §10 Gewährleistung/Garantie Für Gewährleistungsansprüche im Falle von Sachmängeln an Rollladen-, Sonnen- schutz- und Torantrieben, sowie deren Steuerungskomponenten, gilt folgendes: 1. Allgemeines 1.1 Diese Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen gelten für Produkte, die in Rollladen-, Sonnenschutz- und Toranlagen eingesetzt werden. 1.2 Der Hersteller gewährleistet für neue Produkte Mängelbeseitigung für den Zeitraum von 2 Jahren, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, soweit mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart wird. Für gebrauchte Produkte beträgt der Gewährleistungszeitraum 1 Jahr. 1.3 Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung der Produkte an den Besteller. Kann der Besteller das konkrete Lieferdatum nicht nachweisen, gilt das Herstell- datum des Liefergegenstands zuzüglich einer Kulanzfrist von drei Monaten. 1.4 Voraussetzung für den Gewährleistungsfall ist, dass zuvor anlässlich einer Überprüfung des beanstandeten Produkts im Hause des Herstellers, ein vom Her- steller zu vertretender Mangel festgestellt worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller das beanstandete Produkt sowie sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. 1.5 Kein Gewährleistungsfall ist gegeben, wenn sich bei der Überprüfung gemäß Ziffer 1.4 herausstellt, dass der Reklamation eine unsachgemäße Handhabung des Liefergegenstands zugrunde liegt oder der Mangel aus sonstigen Gründen nicht vom Hersteller zu vertreten ist. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet dem Hersteller die durch die Überprüfung gem. Ziffer 1.4 entstandenen Aufwendungen und Kosten zu ersetzen. 1.6 Natürlicher Verschleiß sowie Verbrauch stellen keinen Sachmangel dar. Als Verschleißteile gelten insbesondere: Akkus, Batterien und andere Verschleißpro- dukte. Die gesetzliche Gewährleistung wird hierdurch nicht berührt. Die Garantie gemäß Ziff. 2.1 gilt nicht für verwendete Verschleiß- oder Verbrauchsprodukte. 1.7 Im Gewährleistungsfall ist der Hersteller berechtigt, zunächst den Versuch der Nacherfüllung zu unternehmen. Der Hersteller behält sich hierbei die Entscheidung vor, ob eine Reparatur ausgeführt, ein Austauschgerät oder ein Neugerät geliefert wird. 1.8 Sofern die Nacherfüllung endgültig scheitert, bleiben dem Besteller nach Frist- setzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss angemessen sein, jedoch mindestens 14 Werktage betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. 1.9 Für die Gewährleistungsansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. 1.10 Durch den Erwerb von Produkten des Herstellers erkennt der Besteller die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers, jeweils in ihrer gültigen Form, an. 2. Garantie für Rollladen- und Sonnenschutzantriebe 2.1 Unabhängig von den unter Ziffer 1 beschriebenen Gewährleistungsrechten gibt der Hersteller für Rollladen- und Sonnenschutzantriebe eine Garantie von 5 Jahren, mit der Folge, dass Antriebe bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren ab Herstelldatum,